Satzung

SATZUNG

der Gemeinsamen Wählerliste
(GWL)
Bad Soden-Salmünster

VOM 05. MAI 1992





§ 1
Name und Sitz

1.    Die Wählergruppe als Verein führt den Namen Gemeinsame Wähler-Liste, in Kurzform "GWL".

2.    Der Sitz des Vereins ist Bad Soden-Salmünster.

§ 2
Zweck

1.    Die GWL steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Hessischen Verfassung.

2.    Sie bezweckt in sämtlichen Ortsteilen von Bad Soden-Salmünster eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Bürger liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.

3.    Die GWL nimmt an den Gemeinde- und Ortsbeiratswahlen teil. Sie stellt hierzu eigene Kandidatenlisten auf.

4.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

5.    Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

1.    Mitglied kann jede natürliche Person werden, die kein Mandat in einer politischen Partei oder Wählergruppe inne hat.

2.    Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um die GWL und ihrer Vororganisationen, der FWG und der CBL, erworben haben.

3.    Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag, es sei denn, die Person war vorher schon Mitglied in der FWG bzw. CBL. Über die Aufnahme der Neubewerber                entscheidet der Vorstand.

4.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5.    Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

§ 4
Ausschluss von Mitgliedern

1.    Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:
a)    bei Schädigung des Ansehens oder der Belange der GWL,
b)    bei rückständigem Mitgliedsbeitrag länger als 1 Jahr, wenn trotz Aufforderung nicht gezahlt wird,
c)    aus sonstigem wichtigen Grund.

Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Dem Betroffenen steht das Recht zum
Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes zu. Mit dem Ausschluss oder Austritt erlöschen alle Rechte und Pflichten an und gegenüber dem Verein.

§ 5
Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.    Der Jahresbeitrag für jedes Mitglied wird von der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit in der Höhe festgesetzt.

2.    Stimmrecht hat jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

3.    Bei Versammlungen hat jedes Mitglied das Recht zur freien Rede und Meinungsäußerung, zur Unterbreitung von Vorschlägen und zum Stellen von Anträgen.

4.    Das Mitglied ist verpflichtet, die Interessen und das Ansehen der GWL zu wahren.

§ 6
Organe

Organe der Gemeinsamen Wählerliste sind:

a) der geschäftsführende Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) die Jahreshauptversammlung,
d) die Mitgliederversammlung,
e) die Fraktion der Gemeindevertreter-Organe, z:B. Gemeindevertreter, Gemeindevorstände, Ortsbeiträte.
 
§ 7
Geschäftsführender Vorstand


1.    Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen. Zur Vertretung sind der erste oder ein zweiter Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.

2.    Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem ersten Vorsitzenden
b) den zwei zweiten Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister.

3.    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des ersten Vorsitzenden ausschlaggebend.

4.    Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren jeweils in der Hälfte der Legislaturperiode gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl statt.

§ 8
Erweiterter Vorstand

1.    Dem erweiterten Vorstand obliegt die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der erweiterte Vorstand bereitet die Jahreshauptversammlung vor und setzt die Tagesordnung fest.

2.    Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
b) dem stellvertretenden Schriftführer
c) dem stellvertretenden Schatzmeister
d) den drei Pressevertretern (gleichzeitig Referenten für Öffentlichkeitsarbeit)
e) einem Vertreter für Jugendarbeit
f) den Vertretern der GWL im Gemeindevorstand
g) den Mitgliedern der Fraktion der GWL in der Gemeindevertretung
h) den Mitgliedern der GWL in den Ortsbeiräten.

3.     § 7 Abs 3 und 4 gelten entsprechend. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.

§ 9
Jahreshauptversammlung

1.    Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ in der GWL. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. In einem Wahljahr ist sie mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin abzuhalten. Ihr obliegt die politische Willensbildung.

2.     Der Jahreshauptversammlung obliegen:

a) die Wahl und Abberufung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Benennung zweier Kassenprüfer,
e) die Festsetzung des Beitrages,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Verleihung von Ehrungen und Würdigungen,
h) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern bei Einspruch des Betroffenen,
i) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
j) die Aufstellung der Kandidatenliste (im Wahljahr); die Reihenfolge der Kandidaten wird durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit festgelegt,
k) die Auflösung des Vereins.

3.    Die Jahreshauptversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

4.    Sie wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach vorheriger Absprache im geschäftsführenden Vorstand mit einfachem Brief oder Drucksache unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladung soll 7 Tage vor dem Versammlungstermin zugehen.

5.    Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

6.     Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Jahreshauptversammlung auch über die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung. Es ist, wenn von Seiten des Finanzamtes nichts entgegensteht. einer gemeinnützigen sozialen Einrichtung der Stadt Bad Soden-Salmünster zuzuführen.

§ 10
Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft der Mitglieder zur

a) Absprache der Tagesordnungspunkte der nächsten Stadtverordnetenversammlung,
b) Entgegennahme von Anträgen und Anregungen zur Stadtverordnetenversammlung,
c) Unterrichtung der Mitglieder über Beschlüsse und Entscheidungen des Stadtparlaments, wenn möglich mit Hintergrundinformation.
d) Vorbereitung von Öffentlichkeitsarbeit, z. B. Ortsbegehungen, Besichtigungen, Bürgergespräche usw.

2.    Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertretern eingeladen. § 9 Abs 4 gilt entsprechend.

3.    Bei Abstimmungen gilt analog § 9 Abs 3.

4.    Niederschrift analog § 9 Abs 5.


§ 11
Fraktion der Gemeindevertretung


1.    Die Fraktion konstituiert sich jeweils nach der Wahl zur Gemeindevertretung. Sie setzt sich aus den für die GWL zur Gemeindevertretung gewählten Abgeordneten zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

2.    Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.

§ 12
Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.   Gerichtsstand ist das für Bad Soden-Salmünster zuständige Amtsgericht.

 
6483 Bad Soden-Salmünster, den 05.Mai 1992
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